Unter besonderen Bedingungen steht dem Betriebsrat außer dem Recht, Bedenken gegen die Kündigung vorzubringen, ein Widerspruchsrecht zu. Die Voraussetzungen sind nach § 102 Abs. 3 BetrVG gegeben, wenn

  • eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen wird,
  • der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, also die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG fehlerhaft ist,
  • die Kündigung gegen eine mit Zustimmung des Betriebsrats aufgestellte Richtlinie über die Sozialauswahl bei Kündigungen[1] verstößt,
  • der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen (freien) Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  • eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung aussprechen, er muss dem gekündigten Arbeitnehmer jedoch mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten.[2]

Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, kann der gekündigte Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage gegen die dennoch ausgesprochene Kündigung auch auf den Widerspruch des Betriebsrats stützen[3] und seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen.[4]

Dabei ist ein ordnungsgemäßer Widerspruch bereits dann anzunehmen, wenn die Begründung des Widerspruchs es als möglich erscheinen lässt, dass einer der oben angeführten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird.[5] Der Widerspruch muss auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats beruhen und vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterschrieben sein.

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