Die stärkste Form der Beteiligungsrechte betrifft das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinn oder "echte" Mitbestimmungsrecht. Ein echtes Mitbestimmungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht mehr frei treffen kann, sondern dafür die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann jeder von ihnen nach § 77 Abs. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann als innerbetriebliche Schlichtungsstelle den Konflikt verbindlich durch einen Spruch entscheidet.

Echte Mitbestimmungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass im Falle einer fehlenden Einigung immer das Gesetz die Möglichkeit einer Entscheidung durch die Einigungsstelle vorsieht.

Missachtet der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht – ggf. im Eilverfahren mit einstweiliger Verfügung – die Unterlassung dieser Maßnahmen beantragen, bis die Zustimmung des Betriebsrats ggf. durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist.

Auch sind mitbestimmungswidrig gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochene Weisungen (z. B. die Anordnung von Überstunden) unwirksam.

Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht in folgenden Angelegenheiten:

  • soziale Angelegenheiten[1]
  • Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze[2]
  • personelle Auswahlrichtlinien für die Auswahl von Arbeitnehmern bei Personalmaßnahmen[3]
  • Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung und Festlegung der Teilnehmer an diesen Maßnahmen[4]
  • Aufstellung eines Sozialplans bei einer Betriebsänderung[5]

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