Die nächststärkere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats ist die Anhörung. Hauptanwendungsfall ist die Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungen. Dieses Recht setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis nehmen und kann prüfen, ob und inwieweit er darauf eingeht. Der Arbeitgeber bleibt trotzdem alleine entscheidungsberechtigt. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung – wobei er sich dabei an die vom Gesetz in § 102 Abs. 3 BetrVG vorgegebenen Gründe zu halten hat –, führt dies zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigungsschutzklage für die gesamte Prozessdauer.[1]

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