Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte finden sich konkret in folgenden Bereichen:

  • Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz[1]
  • Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung[2]
  • Personalplanung und Personalbedarf[3]
  • personelle Einzelmaßnahmen[4]
  • wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss)[5]
  • geplante Betriebsänderungen[6]

Informationsrechte des Betriebsrats finden sich aber auch außerhalb des BetrVG:

  • Information über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen und die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer[7]
  • Anzeige von Massenentlassungen[8]
  • Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und Unfallverhütung[9]
  • Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen[10]

Hat der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht, so ergibt sich eine Informationspflicht des Arbeitgebers über die Angelegenheit bereits aus § 80 Abs. 2 BetrVG. An das Informationsrecht schließt sich oft ein Beratungsrecht des Betriebsrats an.

Verletzt der Arbeitgeber das Informationsrecht des Betriebsrats, stellt das nach § 121 BetrVG regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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