Begriff

Beschäftigungsverbote untersagen den Arbeitsvertragsparteien eine konkrete Tätigkeit, ohne dass das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. Beschäftigungsverbote finden sich in arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen (vereinzelt auch in Tarifverträgen), sie wirken privatrechtlich und führen u. U. zum meist vorübergehenden Ruhen der Hauptleistungspflichten (anders aber z. B. im Mutterschutz, vgl. § 18 MuSchG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind § 3 Abs. 1 und 2, §§ 9 f., 16 MuSchG.

Im Jugendarbeitsschutzgesetz gelten: § 5 (Kinderbeschäftigung), § 9 (Berufsschultage), § 14 (Nachtarbeitsverbot), § 15 (5-Tage-Woche), §§ 16–18 (feste Ruhetage), §§ 22–24 (besonders belastende Tätigkeiten), § 32 JArbSchG (Erstuntersuchungsvorbehalt); vgl. auch die Tariföffnungsklausel in § 21a JArbSchG.

In Bezug auf die Arbeitszeit gilt § 9 ArbZG für das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit.

§ 284 SGB III enthält ein Beschäftigungsverbot für Staatsangehörige neuer EU-Mitglieder, die keine Arbeitsgenehmigung-EU haben. Aktuell erfasst die Regelung keine EU-Mitgliedstaaten.

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