Zunehmend üben Arbeitnehmer ihre Beschäftigung von zu Hause aus. Dies ist insbesondere in den Branchen der Fall, in denen die Arbeit am Bildschirm ausgeübt werden kann ("Telearbeit") oder als Außendiensttätigkeit gestaltet ist.

Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.[1]

[1]

S. Homeoffice.

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