Die Beschäftigung endet auch im Falle des arbeitsgerichtlichen Vergleichs mit dem Zeitpunkt auf den das Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt worden ist. Nach außen hin weist ein arbeitsgerichtlicher Vergleich zwar Einvernehmlichkeit aus. Im Falle eines Arbeitsgerichtsverfahrens geht die Einvernehmlichkeit letztlich aber verloren. Das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ist streitbefangen. Diese Streitbefangenheit besteht durchgängig fort, selbst dann, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren durch offiziellen arbeitsgerichtlichen Vergleich beendet worden ist. Insoweit ist es für einen gerichtlichen Vergleich kennzeichnend, dass im Rahmen der Abwägung der Sach- und Rechtslage Kompromisslösungen zur Beendigung des Rechtsstreits gefunden wurden, ohne dass die ursprüngliche Streitbefangenheit damit beseitigt worden ist.

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