Zahlt ein privater Arbeitgeber wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an seinen ehemaligen Beschäftigten Bezüge für das frühere Dienstverhältnis, rechnen auch sie zu den Versorgungsbezügen. Voraussetzung für diese Einstufung ist, dass der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Solche Zahlungen sind regelmäßig Werksrenten oder Hinterbliebenenbezüge.

Solche Altersgrenzen sind für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen nicht vorgesehen, weil die Anspruchsvoraussetzungen bereits entsprechend gesetzlich geregelt sind.

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