Das LAG hat aufgrund der Verpflichtung in § 538 Abs. 1 ZPO nur ein eingeschränktes Ermessen bei der Entscheidung über eine Zurückverweisung. Nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 ZPO "darf" eine Sache an das Arbeitsgericht nur in den dort genannten Fällen zurückgewiesen werden. Daneben ist – abgesehen von einer unzulässigen Entscheidung durch Teilurteil[1] – ein Antrag von einer der Parteien erforderlich. Nur bei Vorliegen eines solchen Antrages kann das LAG entscheiden, ob es von der Zurückverweisungsmöglichkeit trotz der dadurch eintretenden Verzögerung Gebrauch macht oder ungeachtet der bisherigen Verfahrensmängel selbst entscheidet. Der Gesetzgeber hat den dadurch eintretenden Verlust einer Instanz und die sich daraus für die Parteien möglicherweise ergebenden Nachteile bewusst in Kauf genommen.

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