Seit 1.1.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung weiterhin abgesichert, wenn Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren sind.

In welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit noch besteht, wird anhand der Tätigkeiten geprüft, die der versicherten Person noch zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Berufsunfähigkeit sind nicht – wie bei der Feststellung einer teilweisen/vollen Erwerbsminderung – die Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern der bisherige Beruf von Versicherten.

1.1 Maßgebender (Haupt-)Beruf

Als "Beruf" gilt dabei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Bei einem Berufswechsel geht der Berufsschutz für eine höherwertige Tätigkeit nur dann verloren, wenn eine minderwertige Tätigkeit nicht aus Gründen der Krankheit aufgenommen wird. Wird die höherwertige Tätigkeit hingegen freiwillig aufgegeben, bleibt der Berufsschutz nicht bestehen. Maßgebend ist dann für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit wieder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und der vorhergehende (höherwertige) Beruf bleibt unberücksichtigt.

1.2 Verweisungsberuf

Kann eine versicherte Person den Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich ausüben, prüft der Rentenversicherungsträger, ob ein Wechsel in einen anderen Beruf möglich und sozial zumutbar ist. Die versicherte Person darf durch einen solchen Wechsel weder körperlich noch geistig überfordert werden (objektive Zumutbarkeit). Der Verweis auf einen anderen Beruf darf auch nicht zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg führen (subjektive Zumutbarkeit). Fehlt es an objektiver oder subjektiver Zumutbarkeit, darf der Rentenversicherungsträger nicht auf einen anderen Beruf verweisen. Es liegt dann Berufsunfähigkeit vor. Ein Verweisungsberuf ist vom Rentenversicherungsträger konkret zu benennen und es muss diesen, dem Gesundheitszustand des Versicherten angepassten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt auch tatsächlich geben, der noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Unabhängig vom bisherigen Beruf kann der Rentenversicherungsträger auf alle Tätigkeiten verweisen, für die die versicherte Person mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde.

Liegt noch eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit vor, besteht kein Rentenanspruch.

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