Für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten dieselben steuerlichen Vorschriften wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Renten unterliegen seit dem Jahr 2005 der nachgelagerten Besteuerung.[1] Im Rahmen einer Übergangsregelung erfolgt die nachgelagerte Besteuerung bis 2040 gleitend. Dies gilt auch für unselbstständige Bestandteile der Rente (z. B. Kinderzuschüsse) sowie für einmalige Leistungen, wie Kapitalauszahlungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinbetragsrenten. Sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird, hält der BFH diese Besteuerung der Altersrenten für verfassungsgemäß.[2]

Öffnungsklausel: Besteuerung der Rente mit günstigerem Ertragsanteil

Weil eine nachgelagerte Besteuerung der Renten aus berufsständischen Versorgungswerken bei Selbstständigen im Einzelfall zu einer Überbesteuerung führen kann, sieht das EStG eine Öffnungsklausel für vor 2015 geleistete Beiträge vor.[3] Danach kann auf Antrag ein Teil der Leibrente mit der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung erfasst werden. Solche Rententeile beruhen regelmäßig auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb sie in der Einzahlungsphase nicht als steuermindernde Abzugsbeträge berücksichtigt worden sind. Weitere Voraussetzung für die Ertragsanteilsbesteuerung ist, dass solche Beiträge bis zum 31.12.2004 mindestens für eine Dauer von 10 Jahre geleistet worden sind. Um diese günstigere Besteuerung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige die entsprechenden Beitragsleistungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Die Einzahlungsjahre müssen nicht unmittelbar aufeinander gefolgt sein.

Verfassungswidrige doppelte Besteuerung bei Altersbezügen

Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.[4]

 
Hinweis

Urteile des BFH zur Rentenbesteuerung

In 2 Verfahren hat sich der BFH mit der Rentenbesteuerung befasst. So urteilte dieser, dass in den zu entscheidenden Fällen keine Doppelbesteuerung vorliege. Insoweit sind beide Revisionen zurückgewiesen worden.

Jedoch könne dies für künftige Rentnerjahrgänge anders aussehen. Denn für jeden neuen Rentnerjahrgang wird der geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner. So dürfte der Freibetrag künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge auszugleichen.[5]

Der BFH hat auch entschieden, dass eine Doppelbesteuerung bei privaten Renten systembedingt nicht möglich ist.[6]

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