Für Beschäftigte, die als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Arbeitgeber müssen aber höchstens die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.

Nehmen Personen, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, eine Beschäftigung auf, sind sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei.[1] In diesen Fällen hat der Arbeitgeber seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.[2]

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge