Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist unwiderruflich und gilt ausschließlich für die Dauer der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die die Befreiung beantragt wurde.

Dies bedeutet, dass sie weder auf eine neben der befreiten Tätigkeit ausgeübte, noch auf eine nach Beendigung der befreiten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neu aufgenommene Tätigkeit Wirkung entfaltet. Lediglich andere zeitlich befristete Tätigkeiten werden von der Befreiung automatisch erfasst.[1]

 
Hinweis

Keine freiwillige Rentenversicherung möglich

Eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung entfällt für Personen, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen

  • Bezugs ihrer Pension oder
  • wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

haben befreien lassen.

 
Wichtig

Neuer Befreiungsantrag bei Beschäftigungswechsel

Mitglieder Berufsständischer Versorgungseinrichtungen müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

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