Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen, gilt bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Folgendes:

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht greift nicht "automatisch". Auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Kammerberuf ausgeübt wird, ist ein zusätzlicher Antrag auf Befreiung zu stellen.[1]

Handelt es sich dagegen bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in einer vor dem 1.1.2013 aufgenommenen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung weiter. Eine nach dem 31.12.2012 aufgenommene Beschäftigung ist ebenfalls rentenversicherungspflichtig, wenn keine Befreiung als Minijobber beantragt wird.

 
Praxis-Beispiel

Minijob als Nebentätigkeit – Mitglied berufsständischer Versorgungswerke

Die Apothekerin F. Müller arbeitet bei der "Apotheke mit Herz" gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.100 EUR. Sie ist wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung befreit (Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1011). Folgende Fallkonstellationen sind für die Meldungen und Entgeltabrechnung zu unterscheiden:

 
Art der Beschäftigung Personengruppe Beitragsgruppe
Berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin, Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Minijobber, monatlich 200 EUR 109 6500
Nebenbeschäftigung als Apothekerin Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Mitglied einer Berufsständischen Versorgung, monatlich 200 EUR 109 6000
Berufsfremde Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Nebenbeschäftigung als Apothekerin, kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, monatlich 200 EUR 109 6100

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