Primär werden die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt, wenn ihr Gesundheitsschaden durch ein plötzliches schädigendes Ereignis bei einer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Der soziale Schutzgedanke greift aber auch dann, wenn der Gesundheitsschaden auf einer allmählich schädigenden Einwirkung im Betrieb beruht, aber grundsätzlich nur, wenn die schädigende Einwirkung als Berufskrankheit definiert und anerkannt ist.[1] Die Berufskrankheit stellt neben dem Arbeitsunfall einen eigenständigen Versicherungsfall dar.

1.1 Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten werden von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung aufgeführt, der Berufskrankheiten-Verordnung. Es dürfen nur Erkrankungen in diese Verordnung aufgenommen werden, wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung einer Gefährdung ausgesetzt sind. Auch Krankheiten, die noch nicht in dieser Liste enthalten sind, können wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen für sie die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, wie sie für die Aufnahme in die Liste gefordert werden.

1.2 Arbeitsbedingte Erkrankungen/arbeitsbedingte oder berufsbedingte Gesundheitsgefahren

"Arbeitsbedingte Erkrankungen"[1] und "arbeitsbedingte oder berufsbedingte Gesundheitsgefahren"[2] sind von den Berufskrankheiten deutlich zu trennen: nur Krankheiten, die die Begriffsmerkmale des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllen, sind Berufskrankheiten. Nach der Definition handelt es sich um Krankheiten von Versicherten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurden und die diese im Einzelfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten haben. Der Nachweis dieser Kausalität ist häufig schwierig, weil berufliche Faktoren mit Einwirkungen aus dem unversicherten häuslichen Lebensbereich konkurrieren.

1.3 Wegfall des Unterlassungszwangs

Am 7.5.2020 wurde der Entwurf der Bundesregierung für ein 7. SGB IV-ÄndG vom Bundestag angenommen. Die Gesetzesänderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist es bei 99 Berufskrankheiten-Ziffern für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr erforderlich, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen (sog. Unterlassungszwang). Zu diesen Berufskrankheiten gehören insbesondere die Hauterkrankungen (BK-Ziffer 5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (BK-Ziffern 2108, 2109, 2110) und der Atemwege (BK-Ziffern 4301, 4302).

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