Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer[1], weil die Übernahme der Haftung ausschließlich den Unternehmern zugutekommt. Die pflichtversicherten Arbeitnehmer sind also, anders als in anderen Sozialversicherungszweigen, an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Der Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder umgelegt. Die Beiträge werden nicht nach festen Prozentsätzen wie in den anderen Sozialversicherungszweigen, sondern nach dem Entgelt, das die Versicherten im Betrieb verdient haben, bis zu einer Höchstgrenze sowie nach dem Gefahrtarif – das ist eine Einstufung in Schadensklassen – berechnet. Die Unternehmer müssen den Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 11. Februar nach Ablauf des Geschäftsjahres das Arbeitsentgelt nachweisen (letztmalig am 11.2.2018). Zum 16. Februar muss das Entgelt pro Arbeitnehmer und pro Gefahrtarifstelle ferner mit der Jahresmeldung im DEÜV-Verfahren gemeldet werden.[2]

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