Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Soweit über die Auslegung der Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 2 BBiG a. F. ("mit Bestehen der Abschlussprüfung") Unklarheiten hinsichtlich des genauen Beendigungszeitpunkts bestanden, hat der Gesetzgeber diese nun beseitigt. Auch die dazu ergangene Rechtsprechung dürfte nunmehr hinfällig sein.

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