Soweit in anderen Gesetzen[1] für bestimmte Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz besteht, gilt dieser grundsätzlich auch im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen. Daher ist z. B. die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG unwirksam, wenn der Ausbildende nicht vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingeholt hat.[2]

Das SGB IX mit seinen Regelungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gilt auch für Auszubildende. Danach ist der Ausbildende verpflichtet, beim Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden, bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen, zu beantragen.[3] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausbildende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Soweit für betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger nach § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz besteht, gilt dieser auch für Auszubildende.

Bei einem Auszubildenden, der zugleich Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, trifft den Ausbildenden gemäß § 103 BetrVG die Pflicht, vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert der Betriebsrat die beantragte Zustimmung, so muss der Ausbildende unverzüglich die Ersetzung der Zustimmung beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist gegenüber einem Auszubildenden unwirksam, sofern er zu dem in § 103 BetrVG geregelten Kreis der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger gehört.

Bei Prüfung des wichtigen Grundes zur fristlosen Entlassung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters gelten dieselben Grundsätze wie bei der fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds. Daher ist bei der Beurteilung des wichtigen Grundes ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter gleichzeitig gegen seine Amts- und gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.[4]

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