Beitragsabschläge sind auch bei der Bemessung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld zu berücksichtigen. Sie reduzieren nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge.[1]

Die vom Mitglied zu tragenden Beiträge werden ausgehend vom halben Beitragssatz errechnet; somit ist zur Ermittlung des vom Leistungsbezieher zu tragenden Beitragsanteils der halbe Beitragssatz um den jeweiligen Beitragsabschlag zu reduzieren. Der so reduzierte Beitragssatz ist Grundlage für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge vom Brutto-Krankengeld.

Der Gesamtbeitrag ist wie bisher zu ermitteln. Als Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ist der fiktive Beitrag ohne Berücksichtigung der Beitragsreduzierung zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und dem fiktiven Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ergibt den Beitragsanteil des Leistungsträgers.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung bei Krankengeldbeziehern

Eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht Krankengeld. Sie hat 3 berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren. Der Krankengeldberechnung liegt ein kalendertägliches Regelentgelt i. H. v. 100 EUR und ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld i. H. v. 60 EUR zugrunde.

 
beitragspflichtige Einnahme (80 % von 100 EUR =) 80,00 EUR
maßgeblicher Beitragssatz für die Leistungsbezieherin (1,7 % – 0,5 % =) 1,2 %  
Beitragsanteil Leistungsbezieherin (60 EUR x 1,2 % =) 0,72 EUR
   
Gesamtbeitrag Pflegeversicherung (80 EUR x 3,4 % =) 2,72 EUR
abzgl. fiktiver Beitragsanteil Leistungsbezieherin (60 EUR x 1,7 % =) 1,02 EUR
Beitragsanteil Leistungsträger (2,72 EUR – 1,02 EUR =) 1,70 EUR

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