Der maßgebliche Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem gesetzlich bestimmten – fiktiven – Anteil für die Ermittlung des Ruhenszeitraums herangezogen.

Dieser fiktive Entgeltanteil beträgt mindestens 25 % und höchstens 60 % der Entlassungsentschädigung. Die im Einzelfall maßgebliche Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich nach

  • dem Lebensalter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat und
  • der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.

Bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit ist in Zweifelsfällen von den Grundsätzen auszugehen, die für die Beschäftigungsdauer im Hinblick auf die tarifvertraglichen Kündigungsfristen gelten. Ein Betriebsübergang führt nicht zu einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.

Mit steigendem Alter und zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der anrechnungsfreie Teil der Entlassungsentschädigung. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich folgende Tabelle:

 
  Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
Betriebs­zugehörigkeit unter 40 J. ab 40 J. ab 45 J. ab 50 J. ab 55 J. ab 60 J.
 

Zu berücksichtigender Anteil

der Entlassungsentschädigung in %
weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25
30 und mehr Jahre   25 25 25 25 25
35 und mehr Jahre     25 25 25 25

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