Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für so viele volle Kalendertage, wie der Arbeitnehmer gebraucht hätte, den fiktiven Entgeltanteil der Abfindung als Arbeitsentgelt zu verdienen.

Für diese Berechnung ist zunächst das Arbeitsentgelt zu ermitteln, das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate. Im Regelfall ist dabei von dem Entgelt auszugehen, das auch für die Bemessung des Arbeitslosengeldes[1] zugrunde gelegt worden ist. Zeiten, in denen das Arbeitsentgelt/die Arbeitszeit wegen

  • Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren,
  • Kurzarbeit oder
  • Krankheit

gemindert war, werden dabei nicht berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ruhenszeitraum nach dem Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung

Das Arbeitsverhältnis eines nach Tarifvertrag "unkündbaren" Arbeitnehmers wird durch Aufhebungsvertrag vom 12.6.2023 zum 30.9.2023 unter Zahlung einer Abfindung von 80.000 EUR beendet. Der Arbeitnehmer ist 52 Jahre alt und war 27 Jahre im Betrieb beschäftigt. Das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt der letzten 12 Monate beträgt 120 EUR. Der Arbeitnehmer meldet sich mit Wirkung vom 1.10.2023 arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld.

Erste Prüfung: Ruhensregelung dem Grunde nach

Die Kündigung des Arbeitnehmers war zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen. Damit gilt die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nächster Schritt: Feststellung des kürzesten Ruhenszeitraums

  1. Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten, die vorliegend am 13.6.2023 beginnt und am 12.12.2024 endet.
  2. Der Ruhenszeitraum beträgt jedoch längstens ein Jahr. Er beginnt somit am 1.10.2023 (Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses) und endet am 30.9.2024.
  3. Der Anspruch ruht jedoch wiederum längstens bis zu dem Tag, bis zu dem der fiktive Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung verdient worden wäre. Bei dem Lebensalter von 52 Jahren und der Betriebszugehörigkeit von 27 Jahren beträgt der fiktive Entgeltanteil 25 % – dies sind 20.000 EUR. Dividiert durch das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt von 120 EUR errechnet sich daraus ein Ruhenszeitraum von 166 vollen Kalendertagen. Dieser Ruhenszeitraum beginnt am 1.10.2023 und endet am 15.3.2024.

Maßgeblich ist danach der kürzeste Ruhenszeitraum vom 1.10.2023 bis 15.3.2024.

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