Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen

  • Arbeitnehmer im internationalen Personen und Güterverkehrssektor; ausgenommen sind Kabotage Aktivitäten in Belgien.
  • Entsendung von qualifizierten, spezialisierten Arbeitnehmern/Selbständigen für die Erstmontage/ Erstinstallation von Gütern, sofern die Tätigkeit nicht länger als 8 Tage andauert; ausgenommen sind Tätigkeiten im Bausektor.
  • dringende Reparatur/ Wartungsarbeiten; Voraussetzung ist, dass die Arbeiten an Maschinen/ Geräten erfolgen, die vom Unternehmen/Selbständigen selbst geliefert wurden. Weiterhin darf die Tätigkeit nicht länger als 5 Tage andauern.
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen, wenn sich die Mitarbeiter nicht mehr als 60 Tage im Jahr in Belgien aufhalten. Weiterhin dürfen die Besprechungen nicht länger als 20 Tage am Stück andauern.
  • Selbständige Geschäftsleute, wenn sie sich nicht mehr als 5 Tage im Monat in Belgien aufhalten.
  • Beschäftige in Behörden, internationalen Organisationen und Diplomaten.

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