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Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 53.100 EUR/Jahr bzw. 4.425 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer | Monatliches Entgelt | Arbeitgeberzuschuss | ||||
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Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 4.425 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (in der KV abzüglich dem Zusatzbeitrag, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen bleibt), jedoch maximal 323,03 EUR zur KV und 56,42 EUR zur PV (bzw. 34,29 EUR in Sachsen). | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) | (bis) 4.425 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 323,03 EUR zur KV und 56,42 EUR zur PV (bzw. 34,29 EUR in Sachsen). | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) | (bis) 4.425 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 309,75 EUR zur KV und 56,42 EUR zur PV (bzw. 34,29 EUR in Sachsen). | ||||
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) | (bis) 325 EUR | 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV. |
Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.
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