(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

 

(2) 1Der Bezug von Krankengeld nach den §§ 44 bis 45 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. 2Die Beitragspflicht von weiteren vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen besteht für die Dauer der Beitragsfreiheit nach Satz 1 unverändert fort; § 6a gilt. 3Die Beitragspflicht für den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen und der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, entfällt während des Leistungsbezugs. 4Für die vor dem Leistungsbezug aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze[1] nicht zu Beitragspflicht herangezogenen Einnahmen entsteht keine Beitragspflicht. 5§ 57 Abs. 2 SGB XI bleibt unberührt. 6Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht, sind den Zeiten des Leistungsbezugs gleich zu stellen.

 

(3) 1Absatz 2 gilt bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V entsprechend, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre. 2Bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Mutterschaftsgeld entsprechend.

 

(5) 1Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld von einem Rehabilitationsträger. 2§ 235 Abs. 2 SGB V und § 57 Abs. 4 Satz 4 SGB XI bleiben unberührt.

 

(6) 1Mitglieder, die vor

 

1.

Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,

 

2.

Inanspruchnahme der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder

 

3.

einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV

dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. 2Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfreien Personen sind für die Dauer der nach dienstrechtlichen Regelungen in entsprechender Anwendung des § 15 BEEG beanspruchten Elternzeit beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen würden; der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bleibt unberücksichtigt.

[1] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR/monatlich.

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