(1) Die Beiträge werden als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Beitragsmonats und dem Beitragssatz auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

 

(1a) 1Der Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich zusammen aus der Summe des Zusatzbeitrags und der übrigen gerundeten Beitragsanteile, die sich durch Anwendung des jeweils geltenden Beitragssatzes auf die beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. 2Der Zusatzbeitrag wird durch die Anwendung des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen und eine anschließende Rundung berechnet. 3Abweichend von Satz 2 wird der Zusatzbeitrag in den Fällen des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V durch die Anwendung des halben Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V berechnet.

 

(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit der Anzahl der für den Beitragsmonat maßgebenden Kalendertage der Mitgliedschaft zu multiplizieren.

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