Begriff

Zur Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann es dann kommen, wenn diese zu Unrecht entrichtet wurden oder beanstandet werden. Eine Beitragserstattung von Versichertenbeitragsanteilen zur Rentenversicherung liegt immer dann vor, wenn zu Recht entrichtete Beiträge ganz oder teilweise erstattet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist in § 26 Abs. 2 SGB IV beschrieben. Das nähere Verfahren dazu regeln die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung der Spitzenverbände der Sozialversicherung" (GR v. 20.11.2019). Die Erstattung von Versicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung regelt § 210 SGB VI.

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