Erstattet werden nur Beiträge, die

  • im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.6.1948,
  • in Berlin (West) nach dem 24.6.1948,
  • im Saarland nach dem 19.11.1947 und
  • im Beitrittsgebiet nach dem 30.6.1990

gezahlt worden sind. Die vor diesen Zeitpunkten entrichteten Beiträge kommen für eine Erstattung nicht infrage. Ausgeschlossen von der Erstattung sind auch Beiträge, die von den Pflegekassen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und vom Bund für Wehrpflichtige, Wehrübende und Zivildienstleistende entrichtet wurden sowie Beiträge wegen Kindererziehung.

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