Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind grundsätzlich von dem Versicherungsträger zu erstatten, der diese Beiträge erhalten hat.
Beitragsart | Für die Erstattung zuständiger Versicherungsträger |
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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Krankenkasse |
Rentenversicherungsbeiträge | Rentenversicherungsträger |
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung | Arbeitsagentur, in dessen Bezirk die Krankenkasse, die die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ihren Sitz hat |
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