Eine Erstattung der Beiträge scheidet allerdings aus, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Die zweite Alternative "… für den Zeitraum …" gilt nicht für die Rentenversicherung.[1] Beiträge sind jedoch zu erstatten, sofern während des Leistungsbezugs

  • Beitragsfreiheit bestanden hat (z. B. Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld) und
  • während dieser Zeit zu Unrecht Beiträge entrichtet wurden.

Sind dagegen nur Teile von Beiträgen (z. B. zu hohe Beiträge durch Ablese- oder Rechenfehler) zu Unrecht entrichtet worden, sind diese dann zu erstatten, wenn sie die Höhe der Leistung nicht beeinflusst haben.

Sind Leistungen aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen gewährt worden, scheidet die Beitragserstattung nur für den Versicherungsträger aus, der die Leistung erbracht hat.

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