Selbstständig tätige Künstler und Publizisten haben bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit die Möglichkeit, sich von der einsetzenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.[1]

Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler/Publizist für sich und seine Familienangehörigen aus der privaten Krankenversicherung Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muss bei der Künstlersozialkasse gestellt werden. Er kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Krankenversicherungspflicht gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese versäumt, ist die Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Krankenversicherungspflicht an, sofern nicht bereits bis zur Antragstellung Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind. Andernfalls wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

 
Wichtig

Befreiung kann bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit wieder beendet werden

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit endet 3 Jahre nach deren erstmaliger Aufnahme mit Ablauf des nächstfolgenden 31.3. Sofern innerhalb dieses Zeitraums ein Antrag auf Befreiung wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze nach § 7 KSVG gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der definierten Frist aus der Befreiung aufgrund erstmaliger Tätigkeitsaufnahme.[2]

Sofern der selbstständige Künstler/Publizist von dem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann er bis zum Ablauf von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen nach Ablauf der 3-Jahres-Frist.

[3] Dies bedeutet, dass es für die ersten 3 Jahre der selbstständigen Tätigkeit bei dem privaten Krankenversicherungsschutz bleibt.

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