Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen[1] werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn

  • für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und
  • sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.[2]

Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, die Versorgungsanwartschaften

  • bei verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • im Alter sowie
  • auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen

beanspruchen können.

Außerdem muss bei Lehrern und Erziehern die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert sein. Zusätzlich muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

  • Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder
  • bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge

bestehen.

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