Für die Anwendung [Bis 30.06.2020: des ] [2]dieses Abschnitts[3] [Bis 31.12.2019: Abschnitts VII] gelten

 

1.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

 

2.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

 

3.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,

 

4.

ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,

 

5.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld,

 

6.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,

 

7.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld,

 

7a.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

 

8.

ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

 

9.

die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

 

10.

die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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