hier: Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2004 – Az.: B 3 P 5/03 R

Sachverhalt:

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 EUR je Maßnahme nicht übersteigen.

Das Bundessozialgericht hatte am 13.05.2004 – Az.: B 3 P 5/03 R – darüber zu entscheiden, ob zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch der Einbau eines hydraulischen Personenaufzugs zählt.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist nicht nur die Anpassung eines vorhandenen Personenaufzugs, sondern auch die erstmalige Installation eines solchen eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Durch den Aufzug werden die Voraussetzungen gefördert, dass Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Umfeld verbleiben und in deutlich geringerem Maße auf die Unterstützung durch Pflegepersonen angewiesen sind. Der häuslichen Pflege dienen nicht nur solche Maßnahmen, die im Haushalt erforderlich werden; es reicht aus, wenn die Hilfe außerhalb des Haushalts erfolgt, sofern sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient. Dazu zählt auch das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, um "an die frische Luft" zu kommen oder Einkäufe zu tätigen. In dem vorliegenden Fall wird der Pflegebedürftigen eine selbständigere – wenn auch nicht selbständige – Lebensführung ermöglicht. Im Weiteren wird den Pflegepersonen die Pflege deutlich erleichtert. Es handelt sich auch nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die Anschaffung von allgemeinen Gebrauchsgegenständen kann dann zuschussfähig sein, wenn sie nicht dem Ausgleich sondern zur Anpassung einer standardgemäß ausgestatteten Wohnung an die besonderen Bedürfnisse eines behinderten Menschen dient. Der Einbau eines Aufzuges in einem zweigeschossigen Haus stellt weder eine Maßnahme zum Ausgleich eines Ausstattungsdefizits des Wohngebäudes noch eine Maßnahme zur Erzielung eines überdurchschnittlichen Wohnkomforts dar.

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Personenaufzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zuschussfähig ist.

Bewertung/Handlungsempfehlung:

Es wurden Beratungen zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vorgeschlagen, ob ggf. eine Anpassung im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 10.10.2002 zu § 40 SGB XI erfolgen soll.

Beschlussvorschlag:

entfällt

Beratungsverlauf:

entfällt

Beschluss:

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist der Hinweis des Bundessozialgerichts, der Aufzug diene der Befriedigung elementarer Bedürfnisse außerhalb des Haushalts, nicht als neue, isolierte Anspruchsgrundlage zu verstehen. Entscheidend war auch in dem vorliegenden Fall, dass dem Pflegebedürftigen durch die wohnumfeldverbessernde Maßnahme eine selbständigere Lebensführung ermöglicht und die häusliche Pflege erleichtert wurde. Das Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 10.10.2002 zu § 40 SGB XI wird entsprechend angepasst (vgl. Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. der Red.]).

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