hier: Umsetzung des neuen Übergangsbereichs zum 1.7.2019

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) tritt im § 20 Abs. 2 SGB IV zum 1.7.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 450,01 EUR bis 850,00 EUR, der erweiterte Übergangsbereich mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR.

Wie bisher auch zahlen Beschäftigte im neuen Übergangsbereich einen reduzierten Beitragsanteil, was jedoch aufgrund der Berücksichtigung des ungeminderten Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen wird. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, entfällt daher.

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung – vom 1.7.2019 an uneingeschränkt für mehr als geringfügige Beschäftigungen, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 EUR im Monat nicht überschreitet.

Weitergehende Informationen zum Beitrags- und Versicherungsrecht können dem derzeit in der Anpassung befindlichen Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Versicherungs,- beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" entnommen werden.

Kennzeichnung des Übergangsbereichs

Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren nach § 5 Abs. 10 DEÜV ab 1.7.2019 – analog der Gleitzone – gesondert zu kennzeichnen. Zugelassen sind hierbei im zukünftigen "Kennzeichen Midijob" die folgenden Ausprägungen:

0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV / Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 relevant)
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR)
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 EUR und/oder über 1.300,00 EUR)

Die Änderung gilt auch für Entgeltmeldungen mit Meldezeiträumen bis zum 30.6.2019, mit der Maßgabe, dass § 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 30.6.2019 und somit auch die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR maßgebend sind.

Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung

Ab 1.7.2019 ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c SGB IV in Meldungen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen "1" und "2" zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) zu berücksichtigen wäre zuzüglich des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelts in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV vorlag, anzugeben. Hierbei ist sowohl für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI als auch für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VI zu berücksichtigen.

Die Angabe des zusätzlichen Entgelts hat im neu einzuführenden Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) zu erfolgen. Das Feld ist in Meldungen für Beschäftungszeiten im Übergangsbereich mit der Beitragsgruppe "0" in der Rentenversicherung (Befreiung von der Rentenversicherung, Versicherungsfreiheit oder keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) nicht zu befüllen.

Zur Verdeutlichung der Befüllung des Kennzeichens Midijob sowie des Feldes "Entgelt Rentenberechnung" wird auf die als Anlage beigefügten Fallbeispiele verwiesen.

Besonderheiten für das Meldejahr 2019

Meldezeiträume ausschließlich vor dem 1.7.2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 1.7.2019 umfassen, ist das Kennzeichen Midijob wie folgt zu befüllen:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone / bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen.

Wie bisher ist das beitragspflichtige Entgelt im Feld "Entgelt" anzugeben. Es erfolgt keine Angabe im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung".

Meldezeiträume, die über den 30.6.2019 hinausgehen

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