Zur Umsetzung des § 194 Absatz 1 Satz 3 SGB VI wurde durch die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) ein Verfahren entwickelt, mit dem ein Rentenversicherungsträger eine Gesonderte Meldung (DEÜV-Abgabegrund 57) elektronisch beim Arbeitgeber anfordern kann. Die DSRV prüft in einem Fachverfahren, ob der adressierte Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle bereits für die elektronische Kommunikation registriert ist. Seine Teilnahme am elektronischen Verfahren muss der Arbeitgeber proaktiv durch einen Registrierungsdatensatz anmelden. Soweit dies der Fall ist, kann eine elektronische Weiterleitung erfolgen, andernfalls wird übergangsweise das Ersatzverfahren "Druckstraße" bedient. Die Anfrage wird dann auf dem Postweg dem Arbeitgeber zugestellt. Soweit ein Abrechnungsdienstleister zwischengeschaltet ist, hat die Anmeldung des einzelnen Arbeitgebers über die Absendernummer des Dienstleisters zu erfolgen.

Die elektronische Anforderung des Rentenversicherungsträgers kann abhängig vom Stand der Umsetzung beim jeweiligen Kommunikationspartner sowohl elektronisch als auch auf dem Postwege zugestellt werden.

Der Arbeitgeber kann zusammen mit seinem Softwareanbieter den Einstieg entsprechend seinen Bedürfnissen flexibel gestalten und den Zeitpunkt für die Registrierung für das Verfahren nahezu frei wählen.

Neben Entgeltwerten vom Arbeitgeber können zur Berechnung der Rente auch die aktuellsten Werte aus dem Bezug einer Entgeltersatzleistung fehlen. Beispielsweise wird eine Gesonderte Meldung für die Übermittlung von Krankengeldbezugszeiten jährlich etwa 18.000mal bei Krankenkassen angefordert. Im Zuge der Automatisierungsmaßnahmen der Rentenversicherung und der zunehmenden Digitalisierung könnte man auch diese Datenanforderung in das vorhandene Verfahren "Gesonderte Meldung" einbetten.

Wie im Arbeitgebermeldeverfahren kann auch der Datenaustausch mit den Kranken- und Pflegekassen elektronisch oder auf dem Postwege über die DSRV erfolgen. Als Adressat würde die Sachbearbeitung beim Rentenversicherungsträger statt der Betriebsnummer eines Arbeitgebers die Betriebsnummer der Kranken- bzw. Pflegekasse aus der vorangegangenen Meldung übernehmen. Die adressierte Kranken- oder Pflegekasse würde die Anforderung solange auf dem Postweg erhalten, bis eine Registrierung der Annahmestelle in Verbindung mit der jeweiligen Betriebsnummer im System der DSRV hinterlegt wäre.

Wie bei den Arbeitgebern könnten einzelne Kranken- und Pflegekassen ebenso flexibel umsteigen. Ziel ist es, die Anforderung einer Gesonderten Meldung vollständig elektronisch weiterzuleiten und das "Ersatzverfahren" einzustellen.

Die künftige maschinelle Anforderung von Gesonderten Meldungen bei Kranken- und Pflegekassen wird vom GKV-Spitzenverband grundsätzlich begrüßt. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass es sich bei ca. 20.000 Anforderungen im Jahr um kein Massenverfahren handelt und insoweit eine Kosten-/Nutzen-Analyse möglich sein muss, bevor eine Entscheidung zur Umsetzung des Verfahrens getroffen wird.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der GKV-Spitzenverband werden im Rahmen einer Arbeitsgruppe die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Umsetzung eines maschinellen Anforderungsverfahrens prüfen und feststellen.

Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe findet am 3.5.2018 in Berlin beim GKV-Spitzenverband statt; eine gesonderte Einladung erfolgt von der DRV Bund.

Auf Grundlage der finalen Ergebnisse der Arbeitsgruppe wird der GKV-Spitzenverband eine Kosten-/Nutzen-Analyse vornehmen.

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