hier: Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung

Sachverhalt:

Mit der Änderung des § 240 SGB V durch Artikel 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz – GKV-WSG) zum 1. Januar 2009 wird die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, die bislang den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustand, dem GKV-Spitzenverband übertragen. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V derzeit basierenden Satzungsregelungen verlieren damit vom 1. Januar 2009 an ihre Wirksamkeit.

Der GKV-Spitzenverband legt danach einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder (sowie für andere Mitglieder, für die § 240 SGB V Anwendung findet) fest[1]. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.

Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören zwingend das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge. Diese Bezüge sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und deshalb nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch in der freiwilligen Krankenversicherung in Ansatz zu bringen. Den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen sind ferner alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. Da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einnahmearten eine abschließende konkrete Aufzählung aller beitragspflichtigen Einnahmen nicht möglich ist, werden die vom GKV-Spitzenverband zu beschließenden einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen nicht abschließend benennen, sondern eine allgemeine, generalklauselartige Regelung enthalten, um sämtliche Einnahmen im vorstehenden Sinne beitragsrechtlich zu erfassen.

Um für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 eine einheitliche Beitragseinstufung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung annähernd vollständig zu gewährleisten und um eventuelle Verwerfungen im Wettbewerb über den Beitrag bzw. die Beitragshöhe zu vermeiden, ist es notwendig, den Krankenkassen einen Katalog über die in der Praxis häufig vorkommenden Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung zur Verfügung zu stellen.

Ergebnis:

Der als Anlage beiliegende Katalog von Einnahmen über die beitragsrechtliche Bewertung im Rahmen des § 240 SGB V in Verb. mit den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes wird beraten und verabschiedet. Er ist Richtschnur für das Handeln der Krankenkassen und dient für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 der einheitlichen Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und anderen, deren Beitragsbemessung sich ebenfalls nach § 240 SGB V richtet.

[1] Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am 27. Oktober 2008 die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) beschlossen.

Anlage zu TOP 6

GR v. 24.10.2008-I: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V

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