Das von der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) initiierte Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" (OMS) befasste sich im Hinblick auf Einsparpotentiale bei den Prozessen von Arbeitgebern auch mit der maschinellen Anforderung und Ausstellung von A1-Bescheinigungen. Im gleichen Kontext sollen Arbeitgeber den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung künftig beim GKV-Spitzenverband (DVKA) ebenfalls maschinell beantragen können.

Der rechtliche Rahmen für die Umsetzung dieses Ziels wird durch das in weiten Teilen am 1.1.2017 in Kraft tretende 6. SGB IV-ÄndG geschaffen. Im neu eingefügten 8. Abschnitt des SGB IV "Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren" ist in § 106 SGB IV eine entsprechende Regelung aufgenommen worden.

Hiernach können Arbeitgeber für Beschäftigte, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz entsandt werden und für die nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung an die zuständige Stelle aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln.

Als zuständige Stelle gilt die Krankenkasse, bei der die beschäftigte Person versichert ist. Soweit die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung gesandt werden. Soweit die beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, muss der Antrag bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt werden.

Ferner wird im § 106 SGB IV geregelt, dass die zuständige Stelle die A1-Bescheinigung oder eine Mitteilung, warum diese nicht ausgestellt werden kann, auf elektronischem Weg zu übermitteln hat, sofern der Arbeitgeber einen maschinellen Antrag stellt.

Gemäß § 106 Abs. 2 SGB IV findet in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, das Antragsverfahren beim GKV-Spitzenverband (DVKA) nach § 106 Abs. 1 SGB IV analoge Anwendung.

Vor dem Hintergrund, dass insbesondere für die technische Umsetzung bei den zuständigen Institutionen und den Softwareerstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen eine ausreichende Vorlaufzeit benötigt wird, sollen Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung der A1- Bescheinigungen und Anträge auf Ausnahmevereinbarungen erst ab dem 1.7.2017 elektronisch übermitteln können. Für die Übermittlung der A1-Bescheinigungen ist darüber hinaus eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017 vorgesehen. Bis dahin können die A1- Bescheinigungen weiterhin in Papier ausgestellt und übermittelt werden. Spätestens ab dem 01.01.2018 werden elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen bei Entsendung den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt. Über diesen zeitversetzten gestaffelten Einsatz ist im Vorfeld mit dem BMAS Einvernehmen erzielt worden.

Das elektronische Antragsverfahren wird nach der in Artikel 1 Nr. 22 i. V. m. Art. 23 Abs. 4 6. SGB IV-ÄndG genannten zweijährigen Übergangszeit - damit zum 1.7.2019 - auch für Arbeitgeber obligatorisch.

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV

Die nähere Ausgestaltung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren regeln nach § 106 Abs. 3 SGB IV der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen in Gemeinsamen Grundsätzen (Anlage[1]).

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Verfahrensbeschreibung für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV

Perspektivisch wird ergänzend zu den Regelungen in den Gemeinsamen Grundsätzen eine Verfahrensbeschreibung erstellt. Der GKV-Spitzenverband wird einen Entwurf erstellen und diesen im Laufe des kommenden Jahres mit den beteiligten Institutionen abstimmen.

Anlage Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV[2]

[1] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung ab 1.1.2017 hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Entwurfsfassung ab 1.1.2017 hier nicht berücksichtigt.]

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