hier: Anpassung und Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zu Einnahmen zum Lebensunterhalt aufgrund der Einführung eines bundesweiten Baukindergeldes und wegen der Einführung einer Eigenheimzulage, eines Landeserziehungs- und Landespflegegeldes im Freistaat Bayern

Sachstand:

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt zwei vom Hundert; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in dem "Gemeinsamen Rundschreiben (GR) zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt" vom 4.12.2013 – zuletzt i.d.F. vom 9./10.12.2015 – unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.

Eine Überarbeitung und Anpassung der letzten Fassung des GR wird u. a. deshalb notwendig, weil zwischenzeitlich einige der in der Anlage 1 beschriebenen Einnahmen zum Lebensunterhalt auf Aktualität zu überprüfen waren, insbesondere, weil sich die Rechtsgrundlagen verändert haben oder diese weggefallen sind und die Einnahmeart daher nicht mehr existiert. Zudem sind seit der letzten Aktualisierung des GR folgende neue gesetzliche Leistungen eingeführt worden, die zu bewerten sind.

Baukindergeld im Bund

Mit dem Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 vom 12.7.2018 (BGBl I S. 1126) wurde das sogenannte Baukindergeld rückwirkend zum 1.1.2018 eingeführt. Das Baukindergeld beträgt für Familien oder Alleinerziehende pro Kind 1.200 EUR jährlich und wird von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW) für den erstmaligen Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen für maximal zehn Jahre gezahlt. Der Gesetzgeber verspricht sich von der Einführung des Baukindergeldes eine Senkung der individuellen Finanzierungsbelastung, um dadurch Familien den Schritt in das Wohneigentum zu ermöglichen.

Eigenheimzulage im Freistaat Bayern

Die Bayerische Eigenheimzulage kann gemäß den Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien – EHZR) vom 7.8.2018 beantragt werden. Es handelt sich hierbei um einen einmaligen Zuschuss zur Bildung von Wohneigentum in Bayern. Die Bayerische Eigenheimzulage ist ein Zuschuss in Höhe von 10.000 EUR als einmaliger Festbetrag und kann auch losgelöst vom Baukindergeld bezogen werden.

Bayerisches Familiengeld

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 vom 24.7.2018 traten zum 1.9.2018 sowohl das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) als auch das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) im Freistaat Bayern in Kraft. Nach dem BayFamGG ist das Familiengeld eine Weiterentwicklung des bisherigen Bayerischen Landeserziehungsgeldes und ersetzt dieses. In Bayern wohnende Eltern erhalten vom 13. bis zum 36. Lebensmonat für ihr erstes und zweites Kind ab dem 1.9.2018 auf Antrag ein monatliches Familiengeld jeweils in Höhe von 250 EUR, ab dem dritten Kind in Höhe von 300 EUR. Das neue Familiengeld kann für alle Kinder beantragt werden, die ab dem 1.10.2015 geboren wurden und wird unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit oder der Betreuungsform gewährt.

Bayerisches Landespflegegeld

Das Bayerische Landespflegegeld ist keine Leistung der Pflegeversicherung und steht nach dem BayLPflGG ab dem 1.9.2018 auf Antrag allen im Freistaat Bayern mit Wohnsitz gemeldeten Pflegebedürftigen zur Verfügung, die mindestens den Pflegegrad 2 nachweisen. Es beträgt 1.000 EUR pro Pflegegeldjahr (1.10. eines Jahres bis zum 30.9. des Folgejahres). Es soll als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergereicht werden, das Engagement der Menschen stärken und eine Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen sein.

Des Weiteren ergibt sich Konkretisierungsbedarf zu den Ausführungen zum Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. GR Abschnitt 10). Eine Thematisierung in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht war daher angezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer beschließen einvernehmlich das "Gemeinsame Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt" in der als Anlage beigefügten Fassung. Danach sind das Baukindergeld und die Bayerische Eigenheimzulage in voller Höhe den Einnahm...

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