hier: Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengelde

Sachstand:

Mit dem Gemeinsames Rundschreiben vom 12.6.2018 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Hinweise zur Berechnung des Kranken- und Verletztengeldes veröffentlicht.

Zwischenzeitlich hat sich insbesondere durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sowie das Brückenteilzeitgesetz die Notwendigkeit ergeben, Aussagen im Gemeinsamen Rundschreiben zu aktualisieren bzw. neue Hinweise aufzunehmen und dadurch eine einheitliche praktische Umsetzung sicherzustellen. So entstehen insbesondere durch folgende Änderungen Anpassungsbedarfe:

  • Hauptberuflich Selbstständige können nunmehr nach § 44 Abs. 2 SGB V auch bei einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Wahlerklärung aussprechen.
  • Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nunmehr nach § 46 Satz 3 SGB V bei Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, erhalten, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht rechtzeitig i.S.v. § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
  • Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  • Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 SGB V für Versicherte, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 3 SGB V ärztlich festgestellt wird.
  • Mit der Neufassung des § 51 Abs. 3 SGB V wird den Krankenkassen das Recht eingeräumt, Versicherte, die wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI eine Teilrente wegen Alters erhalten, zur Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes innerhalb von vier Wochen aufzufordern, wenn absehbar ist, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Zudem wird geregelt, dass der Krankengeldanspruch bei einer nicht oder verspätet erfolgten Antragstellung ab Ablauf der Frist wiederauflebt, wenn die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Rahmen einer Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wird.
  • Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Brückenteilzeit.

Fraglich war daher, inwieweit die bisher im gemeinsamen Rundschreiben enthaltenen Aussagen einer Überarbeitung oder Ergänzung bedürfen, um eine einheitliche praktische Umsetzung der Gesetzesänderungen zu gewährleisten. Eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungsund Beziehungsrecht war angezeigt.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer vertreten einheitlich die Auffassung, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen eine Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wird es zudem als sinnvoll angesehen, dass das Gemeinsame Rundschreiben um weitergehende Aussagen zur Umsetzung des § 51 SGB V sowie die Inhalte der Gemeinsamen Verlautbarung zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen vom 19.4.2007 ergänzt wird. Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer beschließen eine entsprechend aktualisierte und ergänzte Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens.

Es löst sowohl das bisherige Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII vom 12.6.2018 als auch die Gemeinsame Verlautbarung zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen vom 19.4.2007 ab. Die aktuelle Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens ist als Anlage beigefügt.

Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und – falls erforderlich – auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.

Anlage

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