Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.

Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten grundsätzlich die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält damit also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die ausgleichsberechtigte Person wird selbst versicherte Person. Für Betriebsrenten wird durch § 12 VersAusglG explizit bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erlangt.

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