hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) für Heimarbeiter, Erweiterung des Abgabegrundes (GD) 53 um den freiwilligen Wehrdienst und neue Abgabegründe im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV werden aufgrund folgender Anlässe zum 01.06.2012 erweitert:

1. Neuer PGR 124 für Heimarbeiter

Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 EFZG). Hieraus ergibt sich nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für Heimarbeiter ein sofortiger Krankengeldanspruch ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Zur Feststellung des sofortigen Krankengeldanspruches benötigen die Krankenkassen die Information über die Beschäftigung als Heimarbeiter. Ferner wird die Information für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) benötigt, um auszuschließen, dass eine Erstattung im U 1-Verfahren nach § 1 Abs. 1 AAG an den Arbeitgeber erfolgt. Bislang konnte die Information über eine Beschäftigung als Heimarbeiter dem gemeldeten Tätigkeitsschlüssel entnommen werden. Durch den Wegfall der Kennzeichnung von Heimarbeitern im neuen Tätigkeitsschlüssel (TT2010) sind Heimarbeiter nunmehr über einen PGR abzubilden.

Die zunächst erwogene Möglichkeit der Erweiterung des bestehenden PGR 104 (Hausgewerbetreibende) um Heimarbeiter scheidet aus, da die ausschließlich rentenversicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden anderenfalls (zu Unrecht) mit einem Beitragsgruppenschlüssel ungleich 0 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gemeldet werden könnten und insoweit eine Verschlechterung der Datenqualität hingenommen werden müsste. Insoweit wird ein neuer PGR 124 für Heimarbeiter geschaffen.

Hierbei muss beachtet werden, dass der neue PGR 124 für Heimarbeiter keine Anwendung findet, soweit diese aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung anstatt des genannten Zuschlags zum Arbeitsentgeltes den originären Anspruch auf Entgeltfortzahlung behalten (§ 10 Abs. 4 EFZG). Diese Heimarbeiter sind nicht mit dem neuen PGR 124, sondern mit einem der übrigen PGR zu melden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungsfrei sind, mit dem PGR 109 an die Minijob-Zentrale zu melden sind.

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV werden in Anlage 3 wie folgt ergänzt:

PGR 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Anpassungen erfolgen ferner in den Anlagen 2, 3, 9.4 (Fehlerprüfung) und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung".

2. Erweiterung des GD 53 (Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht)

Seit dem 01.07.2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 ist anstelle des verpflichtenden Grundwehrdienstes der freiwillige Wehrdienst getreten (§ 54 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz). Nach § 56 Wehrpflichtgesetz gelten die Regelungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes in anderen Gesetzen für den freiwilligen Wehrdienst analog. Arbeitgeber haben insoweit bei der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Ausübung eines freiwilligen Wehrdienstes eine Unterbrechungsmeldung mit dem GD 53 abzugeben.

Die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV werden in Anlage 2 wie folgt ergänzt:

53 - Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst

Eine analoge Anpassung erfolgt in Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung".

2.1 Flankierende Anpassungen in den PGR 301 und 302

Die Meldungen des Bundesamtes für Wehrverwaltung über einen freiwilligen Wehrdienst als versicherungspflichtige Beitragszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung erfolgen in analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung mit dem PGR 301 (Grundwehrdienstleistende). Insoweit erfolgt eine Anpassung in Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben wie folgt:

PGR 301 - Grundwehrdienstleistende und Ableistende des freiwilligen Wehrdienstes

Ferner können nach § 59 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) i. d. F. WehrRÄndG 2011 Personen aufgrund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 SG genannten Dienstleistungen (in der Regel Wehrübungen) herangezogen werden; es erfolgt insoweit auch eine redaktionelle Ergänzung der Beschreibung zum PGR 302 (Wehrübungsleistende) in der Anlage 2 zum...

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