Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.06.2002 (Punkt 2 der Niederschrift) die Auffassung vertreten, dass für Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt, weil es an einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fehle. Aufgrund dessen ist auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse nur in den Fällen eingeräumt worden, in denen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaft nach anderen gesetzlichen Regelungen (z. B. aufgrund einer freiwilligen Krankenversicherung) besteht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R -, USK 2008-1, festgestellt, dass in den vorgenannten Fällen (Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen) auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 MuSchG sowie in Verb. mit § 200 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse besteht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass wegen der tatsächlichen Nichtaufnahme der Arbeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis nicht stattgefunden habe und mithin eine Mitgliedschaft nicht zustande gekommen sei.

Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu der ursprünglichen (bis zum 31.12.1997 geltenden) Fassung des § 186 SGB V, die für den Beginn der Mitgliedschaft noch auf den "Eintritt in die Beschäftigung" abstellte und abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass für das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist, einen solchen Beschäftigungseintritt im Hinblick auf europäisches Recht bei Schwangeren und Müttern bejaht hat, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verhindert wurde. Diese Rechtsprechung gilt auch unter der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 186 Abs. 1 SGB V und setzt in den in Rede stehenden Fällen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in Gang. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Das Besprechungsergebnis vom 26./27.06.2002 (Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs) kann für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung somit nicht weiter angewendet werden. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung tritt wegen der dort jeweils fehlenden einschlägigen oder vergleichbaren mitgliedschaftsrechtlichen Regelungen (vgl. §§ 186 Abs. 1, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) dagegen unverändert erst mit der tatsächlichen Aufnahme der entgeltlichen Beschäftigung ein.

Der Arbeitgeber hat den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu melden (Anmeldung zur Kranken- und Pflegeversicherung). Tritt bei tatsächlicher Aufnahme der entgeltlichen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung hinzu, führt diese Änderung der Beitragspflicht bzw. der Beitragsgruppen zu einer entsprechenden Ab- und Anmeldung. Bei der Abmeldung ist dabei im Datensatz Meldung (DSME) sowohl das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Datenbaustein DBME, Datenfeld "ENTGELT") als auch das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Datenbaustein DBUV, Datenfeld "UV-EG-nn") mit 0 EUR anzugeben.

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