Sachverhalt:

0. Die "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 12.12.2005) ist aufgrund der nachstehenden Ausführungen zu aktualisieren.
1.

Nach Festlegung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht am 10.11.2005 liegt ein rechtswirksamer Krankenkassenwechsel vor, wenn der Rentner eine zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels mit einer anderen Krankenkasse bzw. mehreren anderen Krankenkassen fusionierende Krankenkasse oder direkt die Fusionskrankenkasse wählt. Für Versicherte, die im Wege der Krankenkassenwahl nach § 175 SGB V Mitglied einer fusionierten Krankenkasse werden, gilt für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an der Beitragssatz der fusionierten Krankenkasse. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rentner vor dem Wechsel bereits Mitglied einer der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen war. Die dreimonatige Verzögerung für die Anwendung des Beitragssatzes der Fusionskrankenkassen gilt hierbei nicht.

Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner haben sich in ihrer Besprechung am 05./06.04.2006 unter TOP 5 mit dieser Thematik im Hinblick auf notwendige Ergänzungen in den gemeinsamen Grundsätzen zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner befasst.

Da die o. g. Beitritte zur Fusionskrankenkasse als Krankenkassenwechsel (ATMEGD = 10) zu behandeln sind, sind durch die AGDTKVRV die diesbezüglich klarstellenden Ergänzungen unter Abschnitt 4.4.3.1 der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" vorzunehmen.

2.

Mit Urteil vom 24.10.1996 hatte das BSG in einem Fall, in dem zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach dem Recht des AVG bewilligt worden war, entschieden, dass für die im Anschluss gewährte Rente auf Dauer die Berechnungsvorschriften des SGB VI zugrunde zu legen sind (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Weitergewährungsbescheid nicht bloß um eine Verlängerung einer dem Grunde nach bereits anerkannten Leistung, sondern um eine eigenständige und erneute Bewilligung der beantragten Rente handelt. Dies hat zur Folge, dass eine neue Rente mit neuem Rentenbeginn und ggf. auch neuer Rentenhöhe festzustellen ist.

Die Entscheidung der Rentenversicherung hinsichtlich der Verfahrensweise zu diesem Urteil steht noch aus. Allerdings ist die Bindungswirkung einer diesbezüglich früher gefassten Entscheidung zwischenzeitlich bereits aufgehoben worden. Da die Deutsche Rentenversicherung Bund derzeit keine Möglichkeit mehr sieht, die Umsetzung der genannten BSGRechtssprechung weiterhin abzulehnen, hat auf deren Initiative eine Beratung dieser Thematik in der Besprechung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 05./06.04.2006 unter TOP 4 stattgefunden. Dabei wurde u. a. folgendes Beratungsergebnis erzielt:

Zitat

Schließt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nahtlos an die bisherige Rentenzahlung an und waren in der bisherigen Rente die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt, wird die bisherige KVdR - ggf. rückwirkend - fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der bisherigen Rente gestellt wurde.

Zitat

Waren die KVdR-Voraussetzungen zur bisherigen Rente nicht erfüllt oder wurde der Antrag auf Weiterzahlung der Rente verspätet gestellt, so dass es nach § 99 Abs. 1 SGB VI zu einer zeitlichen Lücke zwischen dem Ende der bisherigen Rente und dem Zeitpunkt des erneuten Beginns der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommt, sind die Voraussetzungen für die KVdR entsprechend zu prüfen und die hierfür erforderlichen Meldungen abzugeben.

Das vorstehende Beratungsergebnis hat auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren keine Auswirkungen. Die RV-Meldungen sind - wie bisher - entsprechend der "Zusammenstellung der Geschäftsvorfälle und Verschlüsselungsbeispiele zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" zu erstellen.

3. Im Übrigen sind die sich aufgrund der sonstigen Beratungen in dieser Sitzung an der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" ergebenden Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen.

Beratungsergebnis:

Die "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" wird an den erforderlichen Stellen aktualisiert. Die geänderten Austauschseiten sind der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 10.05.2006) als Anlage beigefügt. Dabei ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge