hier: Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214) soll die möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten erreicht werden. Hierfür sind insbesondere im Arbeits- und Steuerrecht Neuregelungen vorgesehen.

Für die steuerrechtliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung werden zukünftig die Höchstbeträge für steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen (bisher 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung - BBG - zuzüglich 1.800 EUR für Neuzusagen) zu einem einheitlichen Freibetrag in Höhe von 8 % der BBG zusammengefasst (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Die Regelung zur steuerfreien Behandlung der aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung gezahlten Arbeitgeberbeiträge wird ebenfalls geändert (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) und eine steuerfreie Nachzahlungsmöglichkeit von Arbeitgeberbeiträgen für Zeiten der ruhenden Beschäftigung geschaffen (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG). Der beitragsrechtliche Freibetrag für nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreie Arbeitgeberbeiträge bleibt unverändert in Höhe von 4 % der BBG bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Arbeitgeber werden zudem zukünftig verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung in Höhe von 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zugunsten des Beschäftigten zu zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen (§§ 1a Abs. 1a und 23 Abs. 2 BetrAVG).

Darüber hinaus kann zukünftig durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine verpflichtende Entgeltumwandlung geregelt werden, die der einzelne Arbeitnehmer aber ablehnen kann (sog. "Opting-Out"- bzw. "Optionsmodelle" nach § 20 Abs. 2 BetrAVG).

Des Weiteren wird ein steuerliches Fördermodell für Geringverdiener eingeführt. Arbeitgeber erhalten für Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern einen Förderbetrag (§ 100 EStG). Für die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung der Geringverdiener wird zudem eine eigenständige Regelung der Steuerfreiheit geschaffen, die sich nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG auswirkt (§ 100 Abs. 6 EStG).

Im Betriebsrentengesetz wird zudem die Möglichkeit eröffnet, durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung als reine Beitragszusage durchzuführen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). Die Zusage des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung beschränkt sich dabei auf die Zahlung der Beiträge. Die Leistungsansprüche richten sich hingegen ausschließlich gegen den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung und sind an die Vermögensentwicklung dieser Einrichtungen gekoppelt, ohne Mindest- bzw. Garantieleistungen vorzusehen. Zur Absicherung der reinen Beitragszusage soll tarifvertraglich ein zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden (§ 23 Abs. 1 BetrAVG).

Außerdem werden Leistungen aus einer "riestergeförderten" betrieblichen Altersversorgung mit Leistungen der "riestergeförderten" privaten Altersversorgung gleichgestellt und von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Versorgungsbezüge ausgenommen (§ 229 SGB V).

Aufgrund der sich aus den arbeits- und steuerrechtlichen Neuregelungen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung ergebenden Änderungen wird das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.09.2008 überarbeitet, sobald das aktualisierte BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vorliegt.

Der Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:

1. Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Arbeitgeberbeiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung sind ab 01.01.2018 nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der BBG steuerfrei. Im Gegenzug entfällt der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 EUR (für nach dem 31.12.2004 erfolgte Versorgungszusagen, sog. Neuzusagen). Zudem wird zukünftig die pauschale Besteuerung von Arbeitgeberbeiträgen nach § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (für vor dem 01.01.2005 erfolgte Versorgungszusagen, sog. Altzusagen) auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet (...

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