Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30.03.2005 eine Regelung zur beitragsrechtlichen Behandlung der für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen vom Arbeitgeber gewährten Leistungen in § 23c SGB IV eingefügt worden. Hiernach gelten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei privat Krankenversicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Neuregelung zum Anlass genommen, die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen zu beraten. Die erzielten Ergebnisse sollen in einem gemeinsamen Rundschreiben zusammengefasst werden. Das gemeinsame Rundschreiben wird keine Aussagen zu den Auswirkungen auf die Beitragsbemessung der Mitglieder in der freiwilligen Krankenversicherung nach § 240 SGB V enthalten.

Ergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder während des Erziehungsgeldbezugs bzw. in der Elternzeit die folgenden Grundsätze für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung abzustimmen:

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Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen

1.1 Der Wegfall des Arbeitsentgelts aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit lässt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unberührt, da lediglich von einem vorübergehenden Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist.
1.2 Das nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bemessene Krankengeld ersetzt bei Arbeitnehmern die bisherige Bemessungsgrundlage (das vorrangig zu berücksichtigende Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 SGB V) und lässt die Beitragspflicht zur Krankenversicherung entfallen. Gleiches gilt bei Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung (Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld), die das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage ersetzt.
1.3 Durch den arbeitsunfähigkeitsbedingten Wegfall des Arbeitsentgelts entsteht keine Beitragspflicht für bislang wegen einer (in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze) nachrangig angerechneten und beitragsrechtlich nicht berücksichtigten Einkunftsart.
1.4 In der Zeit, in der Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung gezahlt wird und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt, das zugleich auch die vor dem Leistungsbezug maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ist, wegfällt, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht in Ansatz zu bringen.
1.5 Arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sind nach Maßgabe des § 23c SGB IV zu beurteilen. Wird ein Teil dieser Leistung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bewertet, ist die Krankenkasse zur Berücksichtigung dieser Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung verpflichtet, weil sie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtig sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Teil der arbeitgeberseitigen Leistung, der den so genannten SV-Freibetrag (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ./. Netto-Sozialleistung) nicht überschreitet, gilt dagegen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Übernimmt ein Arbeitgeber die Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer an die zuständige Krankenkasse (Firmenzahlerverfahren) zusammen mit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, hat er die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung auf der gleichen Bemessungsgrundlage (unter Berücksichtigung von jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen) zu erheben. Dies gilt selbst dann, wenn die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 7 SGB V) vorsieht. Die Erhebung des Höchstbeitrags für die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen ohne individuelle Prüfung des Sachverhalts steht im Widerspruch zum Gebot der Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und ist daher unzulässig.
1.6 Solange freiwillig versicherte Arbeitnehmer ...

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