Sachverhalt:

0. Es ist über die Erweiterung des bilateralen Bestandsdatenabgleichs zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Rentenversicherung zur Wiederaufnahme des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens bei fehlenden Fusionsmeldungen zu beraten.
1.

In der Sitzung 1/2013 der AGDTKVRV wurde unter TOP 9 die Erweiterung des bilateralen Bestandsdatenabgleichs zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Rentenversicherung beschlossen.

Ziel dieser neuen Version des Bestandsdatenabgleichs (Datensätze mit ATMEGD 30 und AQBYZS 9) soll es sein, die Krankenkassen in die Lage zu versetzen, fehlende Fusionsmeldungen an die Träger der Rentenversicherung nachzumelden und somit das maschinelle KVdR-Meldeverfahren wieder aufnehmen zu können.

2.

Die neue Version des Bestandsdatenabgleichs sollte nach den bisherigen Festlegungen in der Sitzung 1/2013 im Frühjahr 2014, nach der Migration aller Datenbestände der Träger der DRV in das neue Programmsystem rvDialog, zum Einsatz kommen.

Jedoch konnte der ursprüngliche Zeitplan zur Migration des Datenbestandes in rvDialog bei der DRV Bund nicht eingehalten werden, so dass bisher nur einige wenige Geburtstage ("00" und größer "30" auf der 3. und 4. Stelle der Versicherungsnummer) in das neue Programmsystem migriert wurden.

Unter Bezug auf das o. g. Beratungsergebnis wäre die Erweiterung des bilateralen Bestandsdatenabgleichs somit auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

3. Um den Krankenkassen dennoch die neue Version des Bestandsdatenabgleichs anbieten zu können, wird der Einsatz mit den folgend beschriebenen Besonderheiten vorgeschlagen.
3.1 Von Seiten der Krankenkassen können die vereinbarten Anfragedatensätze mit ATMEGD 30 und AQBYZS 9 für alle Rentenbezieher der DRV abgesetzt werden.
3.2

Die Regionalträger, die DRV Knappschaft-Bahn-See und die DRV Bund (nur für die bereits in rvDialog geführten Versicherungskonten) antwortet auf die Anfragedatensätze der Krankenkassen mittels Datensätze mit ATMEGD 17 und WFGD 52.

Fehlerhafte Anfragedatensätze von den Krankenkassen mit ATMEGD 30 und AQBYZS 9 würden mit entsprechender Fehlernummer abgewiesen werden und an die absendende Krankenkasse zurück übermittelt werden.

3.3

Gehen bei der DSRV von den Krankenkassen Datensätze mit ATMEGD 30 und AQBYZS 9 ein, die an die DRV Bund gerichtet sind und deren Versicherungskonten noch im Altsystem rvGlobal geführt werden, setzt die DSRV die Schlüsselzahl 9 im Feld AQBYZS auf 8 um. Anschließend leitet sie den Datensatz an die DRV Bund zur Verarbeitung in rvGlobal weiter.

Die DRV Bund ermittelt auch in diesen Fällen die aktuelle im KVDR-Teil des Versicherungskontos gespeicherte Krankenkasse. Die Rückmeldung durch einen Datensatz mit ATMEGD 17 erfolgt dann in diesen Fällen jedoch nicht mit WFGD 52, sondern mit WFGD 50.

Durch die Krankenkassen ist hierbei sicherzustellen, dass in diesen Fällen trotz der Absetzung eines Datensatzes mit ATMEGD 30 und AQBYZS 9, ein Antwortdatensatz mit ATMEGD 17 und WFGD 50 verarbeitet werden kann. Ebenso würde die Krankenkasse im Bestandsfehlerfall von der DRV Bund den durch die DSRV umgesetzten Datensatz mit ATMEGD 30 und AQBYZS 8 (inkl. Fehlernummer(n)) zurückerhalten.

Sofern zukünftig weitere Versicherungskonten bei der DRV Bund von rvGlobal in das neue Programmsystem rvDialog migriert werden, verringert sich die Fallzahl dieser beschriebenen Sonderbehandlung entsprechend.

4. Von Seiten der DRV wird als Einsatztermin der 12.05.2014 angestrebt.
5.

Die Mitglieder der AGDTKVRV wurden über diese Verfahrensmodifikation und den möglichen Einsatztermin vom Referat 0552 der DRV Bund mit E-Mail vom 4. März 2014 informiert.

Die entsprechenden Zustimmungen zur Erweiterung des bilateralen Bestandsdatenabgleichs und zum Einsatztermin wurden am 21. März 2014 erteilt.

Beratungsergebnis:

  1. Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis und begrüßen die Schaffung dieser neuen Ermittlungsform im Rahmen des bilateralen Bestandsdatenabgleichs.
  2. In Anlehnung an TOP 7 wird als Einsatzzeitpunkt der 01.06.2014 festgelegt. Die Vertreter der GKV weisen jedoch darauf hin, dass die Umsetzung in den einzelnen Bestandssystemen der Krankenkassen ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
  3. Aufgrund der unter Ziffer 3.3 des Sachverhaltes beschriebenen Besonderheit für noch nicht in rvDialog migrierte Versicherungskonten bei der DRV Bund nehmen sie die entsprechenden Aktualisierungen in der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" vor.

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