Sachverhalt:

0. Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs eines GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren sind, soweit derzeit bereits absehbar, festzustellen und die erforderlichen Verfahrensanpassungen zu vereinbaren.
1.

Nach dem vorliegenden Entwurf eines GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 5. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1307) können die Krankenkassen zur Stärkung ihrer Beitragsautonomie und des Wettbewerbs ab dem Jahr 2015 individuelle einkommensbezogene Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben. Im Gegenzug entfallen die einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Die damit verbundenen Regelungen eines steuerfinanzierten Sozialausgleichs werden abgeschafft.

Das neue Finanzierungsmodell der Gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab dem kommenden Jahr um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und damit auf 14,6 Prozent festgesetzt wird. Gleiches gilt auch für den ermäßigten Beitragssatz, der dann 14,0 Prozent betragen soll. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Anteil des Rentenversicherungsträgers damit unverändert bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben, für Rentenbezieher reduziert sich der Beitragsanteil von bisher 8,2 auf 7,3 Prozent.

Damit entfällt der bislang im allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 Prozentpunkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.

Die Zusatzbeiträge sollen dabei im sogenannten Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge somit von den Rentenversicherungsträgern direkt vom jeweiligen Rentenzahlbetrag einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an den Gesundheitsfond zu entrichten.

Für bestimmte Personen soll der Zusatzbeitrag nicht nach dem von der Krankenkasse individuell festgelegten Zusatzbeitragssatz, sondern in Höhe eines durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben werden. Er wird jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Durch die Abschaffung des Sozialausgleichs entfallen die in diesem Zusammenhang eingeführten Meldepflichten und eingerichteten Meldeverfahren. Dazu gehören insbesondere die Meldungen der Krankenkassen, wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen oder ein erhöhter Beitrag abzuführen gewesen wäre.

2.

Beitragssatz aus der Rente (§ 247 SGB V-E)

Bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern wird der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V-E zugrunde gelegt. Dieser soll zukünftig 14,6 Prozent betragen. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt.

3.

Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V-E)

Die Krankenkassen (außer SVLFG (LKK)) können in ihren Satzungen bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird. Für Rentenbezieher sollen Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes vom ersten Tag des zweiten auf die Änderung folgenden Kalendermonats gelten (§ 247 Satz 3 SGB V-E).

4.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (§ 242a SGB V-E)

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, soll anstelle des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V-E für folgende Personenkreise erhoben werden:

  • Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
  • Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 4a Satz 1,
  • Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
  • Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen sowie für
  • Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.

Diese Erhebung gilt auch dann, wenn die zuständige Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V-E erhebt. Für weitere beitragspflichtige Einnahmen, die nicht aufgezeigt sind (z. B. Renten), soll der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V-E zugrunde gelegt werden.

Für Rentenbezieher, die bei der LKK versichert sind, ist ebenfalls der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a ...

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