Im Rahmen der Systemberatung ist festgestellt worden, dass zur Frage der Anwendung des Kennzeichens keine einheitlichen, verbindlichen Regelungen existieren. Es sollte insbesondere festgestellt werden, ob und ab welchem Zeitpunkt das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" in den Meldungen anzugeben ist und ob Meldungen für zurückliegende Zeiten zu korrigieren sind, wenn das Kennzeichen nicht korrekt angegeben war.

Es ist festzuhalten, dass der Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung kein meldepflichtiger Tatbestand ist. Mithin kann grundsätzlich nur der Arbeitgeber zur Angabe des Kennzeichens verpflichtet werden, der mit seiner Beschäftigung zur Hauptbeschäftigung hinzutritt. Dadurch ist gewährleistet, dass in der laufenden Hauptbeschäftigung nicht rückwirkend Stornierungen erforderlich werden.

Zur Klarstellung wird im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" unter Ziffer 1.1 (Verfahren bei den Arbeitgebern – Meldung zur Sozialversicherung) eine neue Ziffer "1.1.11 (Meldung einer Mehrfachbeschäftigung)" aufgenommen und der vorgenannte Grundsatz skizziert.

Anmerkung

Das geänderte gemeinsame Rundschreiben ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 06.12.2012 (Version 2.49).

Anlage

GR Gemeinsames Meldefahren

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