rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 5 U 156/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.03.2003 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 wird aufgehoben.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme von Bescheiden, mit denen die Beklagte doppelt Halbwaisenrente gewährt hat sowie gegen die Rückforderung der entsprechenden Doppelzahlungen.

Die Klägerin ist die Witwe des am 08.07.1994 tödlich verunfallten Versicherten R.P. (P.). P. hinterließ zwei Kinder, K. P. (geb. 1982) und K. P. (geb. 1991).

Mit Bescheid vom 19.12.1994 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem Todestag des P. Witwenrente als Vollrente bis 31.10.1994 in Höhe von 17.384,40 DM und ab 01.11.1994 mit 31.01.1995 eine 40-prozentige Witwenrente in Höhe von monatlich 2.763,70 DM. Des Weiteren war auf diesem Bescheid eine 40-prozentige Waisenrente in Höhe von monatlich 2.763,70 DM aufgeführt. In dem Bescheid wurde ausgeführt, die Rente werde zum Ersten eines jeden Monats auf das Konto der Klägerin überwiesen. Die Anlage zum Rentenbescheid ergab für die Zeiträume 01.11.1994 mit 31.01.1995 für die Witwen- und Waisenrente einen Zahlbetrag von 33.966,60 DM. Die Beklagte wies in der Anlage darauf hin, dass dieser Betrag bis zur Bekanntgabe des Ersatzanspruches der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA) einbehalten werde. Im Bescheid waren ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 82.906,79 DM, eine jährliche Vollrente von 55.272,53 DM und eine monatliche Vollrente von 4.606,10 DM aufgeführt. Als Begründung für den Bescheid wurde angeführt: "Der/Die Versicherte erlitt einen Unfall, der den Tod zur Folge hatte".

Mit zwei weiteren Bescheiden vom gleichen Tag (19.12.1994) - ebenfalls an die Klägerin gerichtet - gewährte die Beklagte Waisenrente. In beiden Bescheiden bewilligte die Beklagte ab 08.07.1994 mit 31.07.1994 und ab 01.08.1994 mit 31.01.1995 jeweils eine 20-prozentige Waisenrente von monatlich 1.381,90 DM. Dieser Betrag sollte ab 01.02.1995 bis auf weiteres zum Ersten eines jeden Monats auf das Konto der Klägerin überwiesen werden. In den Anlagen zu den Waisenrentenbescheiden wurde für die Zeit vom 08.07.1994 mit 31.01.1995 jeweils ein Zahlbetrag von 9.361,30 DM mitgeteilt. Die Beklagte wies in den Anlagen darauf hin, dass diese Beträge bis zur Bekanntgabe des Ersatzanspruches der LVA einbehalten werden.

Die Waisenrentenbescheide trugen das gleiche Aktenzeichen wie der erstgenannte Bescheid. In den Waisenrentenbescheiden war das jeweilige Geburtsdatum der Kinder "1982" bzw. "1991", nicht aber der Name des jeweiligen Kindes aufgeführt. Der JAV sowie die jährliche und monatliche Vollrente waren in den Waisenrentenbescheiden wie im Witwenrentenbescheid angegeben. Die Beklagte erläuterte in Merkblättern, die den Bescheiden als "Bestandteil" beigefügt waren, u.a. die gesetzlichen Grundlagen des JAV, Sterbegeldes, der Witwen- und Witwerrente, Waisenrente sowie des Höchstbetrages der Hinterbliebenenrente.

Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die LVA auf die Witwenrentennachzahlung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.869,12 DM und auf die Waisenrentennachzahlung einen solchen in Höhe von 4.807,92 DM geltend gemacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Erstattungsansprüche überwies die Beklagte an die Klägerin eine Nachzahlung von insgesamt 39.012,10 DM.

Bei der Durchsicht der Akte zur Kontrolle der Einstellung der Waisenrente wegen Vollendung des 18.Lebensjahres der Halbwaise K. P. am 07.09.2000 fiel der Beklagten im November 2000 auf, dass sie seit 01.11.1994 für beide Halbwaisen doppelte Halbwaisenrente gewährt und angewiesen hatte. Die Beklagte stellte daraufhin eine Überzahlung von 205.500,16 DM für den Zeitraum vom 01.11.1994 bis 30.11.2000 fest.

Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2000 die Bescheide vom 19.12.1994 gemäß § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom 01.11.1994 insoweit zurück, als doppelte Waisenrente festgestellt worden war, stellte die Rentenzahlung mit dem Ablauf des Monats November 2000 ein und forderte die Rückzahlung des überzahlten Betrages gemäß § 50 Abs 1 SGB X in Höhe von 205.500,16 DM. Der Bescheid war an die Klägerin adressiert. Die Beklagte begründete die Rückforderung mit grob fahrlässigem Verhalten der Klägerin. Diese habe aus der Gesamtschau aller drei Bescheide erkennen müssen, dass die ab 01.11.1994 gewährten Waisenrenten nur jeweils einmal zugestanden hätten. Auch aus den Merkblättern habe sich das Verbot der Doppelzahlung ergeben. Zudem hätten die Hinterbliebenenrenten zusammen einen Betrag ergeben, der das Bruttoeinkommen des verstorbenen Ehegatten bei weitem überstiegen habe. Auch...

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