Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Berufung. Berechnung des Beschwerdewerts. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bzw Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Minderung der Anspruchsdauer. Überschreitung der werktäglich zulässigen Arbeitszeit. wichtiger Grund

 

Orientierungssatz

1. Sind die Rechtsfolgen des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Sperrzeit gem § 144 SGB 3 und der Minderung der Anspruchsdauer gem § 128 Abs 1 Nr 3 SGB 3 beide Inhalt der angefochtenen Bescheide, so ist bei der Prüfung der Überschreitung des Schwellenwerts des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG neben dem wegen der Sperrzeit zurückgeforderten Geldbetrag auch ein Betrag für die Minderung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen.

2. Ein wichtiger Grund iS des § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Ablehnung eines Arbeitsangebotes wegen befürchteter Überschreitung der werktäglich zulässigen Arbeitszeit kann nicht anerkannt werden, wenn die geplante Arbeitszeit sich innerhalb der Grenzen der nach § 3 S 2 ArbZG möglichen Arbeitszeitverlängerung bewegt und der Arbeitslose vor Ablehnung des Arbeitsangebots nicht versucht hat mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem Arbeitgeber die Frage der Einhaltung der Vorschriften des ArbZG zu klären.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind eine Sperrzeit von drei Wochen (vom 21. Februar bis 12. März 2004), die Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 238,32 Euro und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 21 Tage.

Der ... 1950 in Äthiopien geborene Kläger war von Dezember 1996 bis Januar 2001 als Taxifahrer, von April 2001 bis November 2002 als Lagerarbeiter und zuletzt von Juli 2003 bis September 2003 für die B AG in M als Gabelstaplerfahrer tätig. Seit 22. September 2003 übte er nach seinen eigenen Angaben noch eine Nebentätigkeit mit weniger als 15 Stunden wöchentlich bei der Firma D GmbH als gewerbliche Aushilfe aus. Er meldete sich zum 16. September 2003 arbeitslos und bezog ab diesem Tag Arbeitslosengeld.

Die Beklagte unterbreitete ihm am 20. Januar 2004 ein mit Rechtsfolgenbelehrung versehenes Stellenangebot der Firma I Personalleasing GmbH für die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer mit langjähriger Berufserfahrung. Nach Angaben dieser Firma hatte der Kläger zuletzt einen Vorstellungstermin am 21. Januar 2004 wegen Kopfwehs abgesagt und war dann auf Druck dieser Firma am Nachmittag erschienen. Ein Arbeitsvertrag kam nicht zu Stande, weil er angab, er müsse noch mit dem Arbeitsamt klären, ob er die Arbeit überhaupt machen dürfe. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache beim Arbeitsamt lehnte der Kläger die angebotene Arbeit endgültig mit der Begründung ab, er müsse hier bis 10 Stunden täglich arbeiten. Der Kläger teilte der Firma I Personalleasing GmbH gleichfalls mit, dass er sich weigere, die bei der Firma F vorgesehene Arbeit für einen Einsatz in der Messe R vom 26. Januar 2004 bis 5. Februar 2004 aufzunehmen.

Die Beklagte stellte die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit dem 29. Februar 2004 ein. Mit Bescheid vom 28. April 2004 stellte sie fest, dass wegen Vereitelung des Zu-Stande-Kommens eines Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit vom 21. Februar bis 12. März 2004 eingetreten sei; sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage, und der Kläger sei zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengelds vom 21. Februar bis 29. Februar 2004 in Höhe von 238,32 Euro verpflichtet. Der Betrag werde gegen seine Ansprüche auf Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet.

Der Kläger ließ hiergegen am 25. Mai 2004 zur Fristwahrung durch den DGB Widerspruch einlegen. Der neue Bevollmächtigte des Klägers machte geltend, dass der Kläger nicht bereit sei, regelmäßig über 10 Stunden täglich hinaus zu arbeiten. Die Firma I Personalleasing GmbH teilte der Beklagten am 7. Oktober 2004 telefonisch mit, dass der Kläger nur gelegentlich bis 10 Stunden täglich hätte arbeiten müssen; nach dem einschlägigen Tarifvertrag des Bayerischen Speditions-Logistikgewerbes betrage die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zu-Stande-Kommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt, obwohl er mit Schreiben vom 20. Januar 2004 über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Die angebotene Tätigkeit habe seiner Qualifikation entsprochen und die Entlohnung den tariflichen Bedingungen. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt, da lediglich gelegentlich eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich vorgesehen gewesen ist. Das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld sei zurückzuerstatten, und die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um die Anzahl der Tage der Sperrzeit (21 Tage).

Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2004...

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